Betriebliche AltersvorsorgeKein Ende in Sicht?
Ein Kommentarvon Arne Gels, 09.09.2021

Warum gehen wir so oft auf die bAV ein?
Weil ich eine Leidenschaft für sperrige Begriffe habe? Weil das Thema mich persönlich so begeistert? Gut, da ich mich oft mit Oliver Schön zum Thema austausche, brennt sich das ‚bAV ist sexy‘ natürlich ein. Doch vielmehr ist es sicher die eigene Erfahrung, sich erst spät ernsthaft mit dem Thema auseinandergesetzt zu haben.
Zu spät? Fast.
Daraus resultiert die heute immer noch positiv Rückbetrachtung auf den Arbeitgeber, der mir aufgezeigt hat, wie wichtig das Thema für die Zukunft und mich persönlich ist.
Von der Pflicht zur Kür
Das ist mehr als 10 Jahre her. Heute gibt es das Betriebsrentenstärkungsgesetz Teil I und II, kurz BRSG. Und das bereits in seiner zweiten Fassung, die zum 1. Januar 2022 verpflichtend für alle und auf alle Verträge in Kraft tritt. Eine Leidenschaft für sperrige Begriffe habe ich definitiv nicht, dafür durch mein Studium oft für sperrige Formulierungen und Sätze … vielleicht passt das aus diesem Blickwinkel noch zusammen.
Apropos Studium – als Rechtswissenschaftler schaut man ja immer auch auf die Ausgangslage. Kann ich! Hier die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen: ‚Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG) erreicht durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden‘.
Sexy? Naja, liest sich wie mancher Text von mir. Es attraktiv zu machen, da arbeiten dann viele andere und wir dran. Doch was beinhaltet die Ausführung des BMF genau? Ab dem 1. Januar 2022 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seiner Mitarbeiterschaft die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge zu ermöglichen und eingesparte Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung pauschal (15%) zur bAV der MitarbeiterInnen zuzuführen. Die bAV des Mitarbeiters erhöht sich also, die Entgeltumwandlung bringt auf den ersten Blick steuerliche Vorteile und der Arbeitgeber hat keine Mehrkosten – hört sich doch gut an. Nicht unbedingt sexy, jedoch gut. Doch wo gut steht, geht auch besser. Attraktiv ist zumeist, was über das normale Maß hinaus geht. Hier können und sollten Arbeitgeber ansetzen. Insbesondere bei Geringverdienenden. In diesem Bereich ist die Herausforderung, nach der Arbeitszeit zu einem goldenen Herbst zu gelangen, sicherlich die Größte. An dieser Stelle kann ein Arbeitgeber sich vorsorglich, achtsam und fürsorglich zeigen und wird sich am Ende sicherlich einer erhöhten Dankbarkeit gegenüber sehen – ein Invest in die Zukunft, das sich auszahlt.
Was Recht ist ... ist nicht immer recht
Neben der Attraktivität der bAV gibt es gerade für den Arbeitgeber jedoch auch noch andere Aspekte zu beachten. Insbesondere rechtliche Aspekte, die jetzt und vor dem 1. Januar 2022 gut aufgestellt sein sollten. Besser ist das.
Wussten Sie zum Beispiel, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Mitarbeiterschaft aktiv auf die Möglichkeiten der bAV hinzuweisen? Einige Urteile der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts weisen in diesem Bereich auf die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber für ihre Angestellten hin. Mit den Urteilen wurden Arbeitgeber verpflichtet, Schadenersatzleistungen an ihre Arbeitnehmer zu erbringen, weil sie ihre Arbeitnehmer nicht über die Möglichkeiten der Altersvorsorge aufgeklärt hatten.
Oder haben Sie sich schon einmal näher mit § 1 BetrAVG auseinandergesetzt? In Abs. 1 Satz 3 ist geregelt, dass der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die betriebliche Vorsorge nicht direkt über ihn erfolgt, also bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Der Arbeitgeber haftet also für seine Zusage, auch wenn die Versicherung die Leistungen kürzt. Haben Sie da entsprechende Regelungen zur eigenen Absicherung in Ihren Entgeltumwandlungsvereinbarungen und der Versorgungsordnung? Wurden diese auf die neuen Vorgaben des BRSG Teil II angepasst? Wie gehen Sie eigentlich mit Verträgen um, die MitarbeiterInnen mitbringen? Und wie sieht es mit den Zusagen aus, die schon vor dem 1. Januar 2022 durch Ihr Unternehmen gegeben werden? Besteht die Gefahr, dass diese ab dem Stichtag dank der gesetzlichen Regelung um 15% erhöht werden? Hier sollten Arbeitgeber und HR-Abteilungen noch einmal ganz genau schauen.
Apropos schauen – schauen Sie sich gerne auch (noch einmal) unsere Aufzeichnung des Livestreams zum BRSG Teil II an und verschaffen sich mit unseren Experten einen Überblick, was es zu beachten gibt.
Ende gut alles gut
Nach dieser erneut grandiosen Überleitungen stellen Sie sich die Frage: Jetzt kommt der Arne schon wieder mit der bAV, ist da denn kein Ende in Sicht?
Damit Sie vor dem 1. Januar 2022 gut aufgestellt sind, pressiert das Thema natürlich gerade. Bietet es in all den Veränderungen und zu beachtenden Aspekten doch unglaublich viele Chancen und Möglichkeiten, die Verbindung der MitarbeiterInnen zum Unternehmen zu stärken. Nach dem Stichtag wird es sicherlich erst einmal etwas ruhiger. Aus der eigenen Erfahrung heraus ist das Thema mir jedoch wichtig, daher wird es definitiv nicht still werden.
Damit am Ende alle ein gutes Ende der Arbeitszeit in (Aus-)Sicht haben ;)
Sie haben Fragen zur bAV und zum BRSG, zu Benefitstrategien, attraktiven Arbeitgebern & Co? Der Blogbeitrag hat bei Ihnen Fragen aufgeworfen? Sprechen Sie uns an.
Sie wollen nicht viel lesen, sondern gern kompakt zusehen und zuhören? Dann nutzen Sie auch unsere Kurzzusammenfassung des Livestreams vom 13. EXPERTENHEARING online ‚BRSG II - Vorfreude oder Vorsorge‘ mit den Abschlussstatements unserer Experten.




